Sterbekasse des HGV Oberthal

 

1.0 Allgemeines

1.1
Die Sterbekasse ist eine Solidargemeinschaft des Handwerer- und Gewerbevereins Oberthal e.V. auf der Grundlage des Umlageverfahrens (lt. Ziff. 6.0).

1.2
Die Kasse wird von einem Betreuer ehrenamtlich vewaltet; dieser Betreuer wird im Turnus der Vorstandswahlen in der Jahreshauptversammlung gewählt und ist für die auftragsgemäße Verwaltung verantwortlich.

1.3
Die Kasse ist entsprechend der allgemeinen Vereinsregeln gesondert zu prüfen; die Entlastung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.

2.0 Auflösung

2.1
Sofern die Mitgliedwzahl unter 25 Personen sinkt, wird eine „außerordentliche Sitzung“ aller Sterbekassenmitglieder einberufen. Über Maßnahmen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
2.2
Eine Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit, wobei bei Umlagefreiheit die Leistung im zuletzt gezahlten Umfang solange erfolgt, bis der Kassenbestand aufgebraucht ist.
2.3
Der Handwerker- und Gewerbeverein hat bei Auflösung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu beraten und zu beschließen, ob für Mitglieder, die mehr als 25 Jahre der Sterbekasse angehören, eine „Abfederung“ aus dem ordentlichen Etat der Vereinskasse geleistet wird.

Vermerk: Zum letztgenannten Absatz 2.3 zu Ziffer 2.0 waren alle anwesenden Mitglieder des HGV stimmberechtigt; er wurde einstimmig angenommen ..

3.0 Mitgliedschaft

3.1
Beitrittsberechtigt sind alle eingetragenen Vereinsmitgliedeur und ihre Parhrer. Die Mitgliedschaft bleibt auch beim Austritt aus dem Verein grundsätzlich bestehen.

3.1.1
Die Mitgliedschaft in der Sterbekasse bleibt auch beim Austritt aus dem Verein grundsätzlich weiter bestehen.

4.0 Beitritt

Der Beitritt ist unter Kenntnisnahme der „Satzung“ schriftlich zu beantragen, die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.

4.1
Altersabhängige Zuzahlung:
Je nach Eintrittsalter ist eine einmalige Zuzahlung zu leisten, diese beträgt:
a) bei Beitritt zur Sterbekasse bis zum Alter 50 ohne gesonderte Einlage
b) bei einem späteren Beitritt volle Nachentrichtung aller Sterbefälle, die rückwirkend bis zum Alter 50 aufgelaufen sind.

4.1.1
Die vorgenannte Zuzahlung wird individuell ermittelt und auf dem Beitrittsfomular vermerkt:

4.2
Mit dem Eingang dieser Zahlung ist die Mitgliedschaft vollzogen und das Mitglied im Sterbefalle bezugsberechtigt.

5.0 Austritt

5.1
Der Austritt ist jederzeit möglich, er ist in schriftlicher Form zu melden und vom Verein zu bestätigen.

5.1.1
Der letzte vor Bestätigung des Austritts angefallene Sterbefall bleibt jedoch für den Austretenden noch umlagepfiichtig, ohne dass sich hieraus eigene Ansprüche ergeben.

6.0 Beiträge

6.1
Die Beiträge werden im Umlageverfahren erhoben und sind je nach dem letzten Sterbefall fällig.

6.2
Die Umlagenhöhe wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern der Sterbekasse mit einfacher Mehrheit beschlossen; das Abstimmungsrecht kann auch für den Partner mit ausgeübt werden.

6.2.1
Eine geplante/beantragte Änderung der Umlage ist auf der Tagesordnung gesondert zu vermerken.

6.3
Die derzeitig Umlagehöhe beträgt lt. Beschluss aus der JHV vom März 2011 10.00 €.

6.4
Die Umlage ist unverzüglich nach dem letzten Sterbefall fällig und wird per Lastschrift eingezogen.

6.4.1
Kontoänderung udgl. sind mitzuteilen; Gebühren, die durch Nichteinlösung von ordnungsgemäßen Lastschriften entstehen, werden beim betreffenden Mitglied nachbelastet.
7.0 Leistung

7.1
Die Leistungshöhe richtet sich nach der Anzahl der „Sterbekassen-Mitglieder“ vor dem aktuellen Todesfall multipliziert mit der aktuellen Umlagehöhe.

7.2
Die Leistung wird nach dem Sterbefall fällig. Sie ist auf ein von dem/den Erben benanntes Konto zu überweisen.

Der Verein ist berechtigt, die Leistung zurückzubehalten, wenn die Erbfolge ungeklärt ist. Der/die Erben haben auf Verlangen ihre Erbberechtigung in geeigneter Form nachzuweisen (notarielles Testament, Erbvertrag, Erbschein).

Leistungen an Nichtberechtigte kann der Verein jederzeit zurückverlangen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Nichtberechtigung.
8.0 Inkrafttreten der Satzung

Mit der Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2011 tritt die Satzung in Kraft.

Hermann Schön
Verwalter der Sterbekasse